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TCLOG informiert: Das ändert sich bei der ADR im Hinblick auf Lithiumbatterien

Alle zwei Jahre wird die ADR, also das europäische Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Transport von Gefahrgut, angepasst. So auch zum 1. Januar 2023. Wie üblich gilt eine Übergangsfrist von einem halben Jahr, so dass die Änderungen erst zum 30. Juni 2023 verbindlich werden.

Während die Regeln ja meistens verschärft werden, gibt es bei dieser Novellierung mal eine Erleichterung:

Die Kennzeichnung von kleinen Lithiumbatterien wird vereinfacht.

Als Absender brauchen Sie ab sofort keine Telefonnummer mehr angeben. Sie müssen nur noch unter dem Batteriepiktogramm die richtige UN-Nummer angegeben werden. Mehr dazu finden Sie im ADR-Teil 5 „Vorschriften für den Versand“, Abschnitt 5.2.1.9.2 „Kennzeichen für Lithiumbatterien“.

Großverpackungen für beschädigte Lithiumbatterien werden erlaubt.

Die Verpackungsanweisung LP906 sah bislang vor, dass in eine Großverpackung nur eine einzelne große beschädigte oder defekte Lithiumbatterie darf. Das ändert sich jetzt. Voraussetzung für das Bündeln mehrerer Lithiumbatterien in eine Großverpackung sind die Verwendungsanweisungen, die angeben müssen,
wie viele Zellen oder Batterien
in welcher Konfiguration innerhalb des Versandstücks bzw.
welcher Gesamtenergiegehalt der Batterien
maximal zugelassen sind.
Außerdem müssen die Abtrennungen und Schutzvorrichtungen zwischen den Batterien spezifiziert werden (dafür gibt es extra eine neue Zusatzvorschrift in P911).

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