Diese Änderung im Regelwerk der ADR, also dem europäische Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Transport von Gefahrgut ist komplett neu – zumindest für den Straßenverkehr. Im See- und Luftverkehr ist das schon immer Pflicht:
Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter wie Schmierstoffe, giftige Gase, Lösungsmittel oder Treibstoffe enthalten, müssen seit dem 1. Januar 2023 für den Versand als Gefahrgut gekennzeichnet und entsprechend verpackt werden. Wie bei ADR-Anpassungen üblich, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023.
Davon betroffen sind übrigens auch verbaute Komponenten wie ein Computer oder Steuerungselemente, die Lithium-Batterien enthalten könnten.
Generell gilt: Geräte, die Betriebsmittel wie
- Flüssiggas
- Benzin
- Diesel
- Heizöl
- Öl (auch Hydrauliköl)
- Schmiermittel
- Lithium-Batterien
- Klimagase
enthalten, erfordern besondere Aufmerksamkeit. Sehr wahrscheinlich sind sie zu klassifizieren und einer UN-Nummer zuzuordnen.
Doch wie ist im Einzelfall festzustellen, ob eine Gefahrguteinstufung besteht?
Dazu hilft ein Blick ins das Sicherheitsdatenblatt.
Die neuen Regelungen verdeutlichen noch einmal, wie sinnvoll es ist, einen Gefahrgutbeauftragten einzusetzen. Durch regelmäßige Fortbildungen, beispielsweise bei den Industrie- und Handelskammern, sowie die Teilnahme an Informationsveranstaltungen wird sichergestellt, dass Veränderungen beim Transport gefährlicher Güter automatisch im Unternehmen umgesetzt werden.
Gehen Sie lieber auf Nummer sicher: Die Zusammenarbeit mit professionellen Logistikpartnern, die mit dem Regelwerk vertraut sind, stellt einen weiteren Sicherheitsfaktor dar.
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Foto: © Pixabay | crsssteve